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   BGH, 28.10.1982 - III ZR 71/81   

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https://dejure.org/1982,2533
BGH, 28.10.1982 - III ZR 71/81 (https://dejure.org/1982,2533)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1982 - III ZR 71/81 (https://dejure.org/1982,2533)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1982 - III ZR 71/81 (https://dejure.org/1982,2533)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Enteignung - U-Bahnbau - Straßenführung - Anliegerbetrieb - Verkehrsführung - Planfeststellung - Unanfechtbarkeit - Gewerbebetrieb - Tankstelle - Minderungspflicht

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1663
  • MDR 1983, 290
  • NVwZ 1983, 499 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.07.1980 - III ZR 32/79
    Auszug aus BGH, 28.10.1982 - III ZR 71/81
    Dagegen wird bei Bauarbeiten für U-Bahnen nicht vorausgesetzt, daß deren Auswirkungen den Anlieger "ungewöhnlich schwer" treffen oder in seiner Existenz gefährden (vgl. BGHZ 57, 359 (366) = NJW 1972, 243; Senat, NJW 1980, 2703 m. w. Nachw.; Senat, NJW 1977, 1817).

    Bei vorübergehenden Eingriffen kann jedoch - als Form vereinfachter Berechnung - als angemessene Entschädigung die Ertragsminderung, d. h. der Betrag zugesprochen werden, den der Betrieb infolge des zeitlich begrenzten Eingriffs weniger abgeworfen hat, als er ohne den Eingriff abgeworfen hätte (BGHZ 57, 359 (369) = NJW 1972, 243; Senat, NJW 1980, 2703).

    Betriebe mit mehreren Filialen können die Beeinträchtigung einer einzelnen Filiale möglicherweise innerbetrieblich - etwa durch Verlagerung der Kundschaft auf andere Zweigstellen, Umsetzung von Arbeitskräften - besser auffangen, so daß ein Rückgang des Umsatzes erst in einem späteren Zeitpunkt fühlbar wird (BGHZ 57, 359 (367) = NJW 1972, 243; Senat, NJW 1980, 2703).

    gewisse Umsatz- und Gewinnrückgänge aus Anlaß bevorstehender Straßenbaumaßnahmen grundsätzlich einkalkulieren muß und für diese Zeit keine Entschädigungsansprüche hat (Senat, NJW 1980, 2703 (2704)), kommt es auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Eigenart und Ertragskraft des Gesamtbetriebes an (zur unterschiedlichen "Opfergrenze" je nach der Eigenart des betroffenen Betriebes vgl. auch BGHZ 63, 240 (249) = NJW 1975, 384 und BGHZ 30, 241 (247 f.) = NJW 1959, 1776).

    Wie das BerGer. an sich zutreffend ausführt, muß der Anlieger auch bei Behinderung durch U-Bahn-Bauarbeiten für eine gewisse Zeit Umsatz- und Gewinnrückgänge entschädigungslos hinnehmen, weil solche Arbeiten regelmäßig auch Bezug auf die Straße haben, unter der die U-Bahn verlaufen soll (Senat, NJW 1977, 1817; 1980, 2703).

  • BGH, 20.12.1971 - III ZR 79/69

    Enteignender Charakter einer Gewerbebeeinträchtigung infolge U-Bahn-Baus;

    Auszug aus BGH, 28.10.1982 - III ZR 71/81
    Wird die Verkehrsführung einer Straße in zeitlichem Anschluß an Bauarbeiten für eine U-Bahn zum Nachteil eines Anliegerbetriebes geändert, so wirkt sich dies auf den Entschädigungsanspruch dieses Betriebes wegen enteignender Wirkungen der Bauarbeiten für die U-Bahn bereits von dem Zeitpunkt an aus, in dem die neue Verkehrsführung aufgrund unanfechtbarer Planfeststellung ohne den Bau der U-Bahn eingerichtet worden wäre (Ergänzung zu BGHZ 57, 359 = NJW 1980, 2703).*).

    Dagegen wird bei Bauarbeiten für U-Bahnen nicht vorausgesetzt, daß deren Auswirkungen den Anlieger "ungewöhnlich schwer" treffen oder in seiner Existenz gefährden (vgl. BGHZ 57, 359 (366) = NJW 1972, 243; Senat, NJW 1980, 2703 m. w. Nachw.; Senat, NJW 1977, 1817).

    Bei vorübergehenden Eingriffen kann jedoch - als Form vereinfachter Berechnung - als angemessene Entschädigung die Ertragsminderung, d. h. der Betrag zugesprochen werden, den der Betrieb infolge des zeitlich begrenzten Eingriffs weniger abgeworfen hat, als er ohne den Eingriff abgeworfen hätte (BGHZ 57, 359 (369) = NJW 1972, 243; Senat, NJW 1980, 2703).

    Betriebe mit mehreren Filialen können die Beeinträchtigung einer einzelnen Filiale möglicherweise innerbetrieblich - etwa durch Verlagerung der Kundschaft auf andere Zweigstellen, Umsetzung von Arbeitskräften - besser auffangen, so daß ein Rückgang des Umsatzes erst in einem späteren Zeitpunkt fühlbar wird (BGHZ 57, 359 (367) = NJW 1972, 243; Senat, NJW 1980, 2703).

  • BGH, 03.03.1977 - III ZR 181/74
    Auszug aus BGH, 28.10.1982 - III ZR 71/81
    Dagegen wird bei Bauarbeiten für U-Bahnen nicht vorausgesetzt, daß deren Auswirkungen den Anlieger "ungewöhnlich schwer" treffen oder in seiner Existenz gefährden (vgl. BGHZ 57, 359 (366) = NJW 1972, 243; Senat, NJW 1980, 2703 m. w. Nachw.; Senat, NJW 1977, 1817).

    Wie das BerGer. an sich zutreffend ausführt, muß der Anlieger auch bei Behinderung durch U-Bahn-Bauarbeiten für eine gewisse Zeit Umsatz- und Gewinnrückgänge entschädigungslos hinnehmen, weil solche Arbeiten regelmäßig auch Bezug auf die Straße haben, unter der die U-Bahn verlaufen soll (Senat, NJW 1977, 1817; 1980, 2703).

  • BGH, 02.07.1959 - III ZR 76/58

    Zufahrtsverschlechterung als Enteignung

    Auszug aus BGH, 28.10.1982 - III ZR 71/81
    a) Soweit die Beschränkung der Zufahrt zum Tankstellen-Grundstück dessen Nutzbarkeit vorübergehend gemindert oder aufgehoben hat, ist die Entschädigung an der dadurch eingetretenen Wertminderung des Grundstücks auszurichten; diese Entschädigung für vorübergehend entzogene "Substanz" des Grundstücks kann z. B. durch Vergleich der Ertragswerte des Grundstücks vor und nach der Straßenbeschränkung ermittelt und in einer entsprechenden Verzinsung des Differenzbetrages ausgedrückt werden (vgl. BGHZ 30, 241 (247) = NJW 1959, 1776; BGH, LM GG Art. 14 (Ea) Nr. 32 unter 3.).

    gewisse Umsatz- und Gewinnrückgänge aus Anlaß bevorstehender Straßenbaumaßnahmen grundsätzlich einkalkulieren muß und für diese Zeit keine Entschädigungsansprüche hat (Senat, NJW 1980, 2703 (2704)), kommt es auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Eigenart und Ertragskraft des Gesamtbetriebes an (zur unterschiedlichen "Opfergrenze" je nach der Eigenart des betroffenen Betriebes vgl. auch BGHZ 63, 240 (249) = NJW 1975, 384 und BGHZ 30, 241 (247 f.) = NJW 1959, 1776).

  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 42/73

    Voraussetzungen eines Enteignungsverlangens des Eigentümers

    Auszug aus BGH, 28.10.1982 - III ZR 71/81
    gewisse Umsatz- und Gewinnrückgänge aus Anlaß bevorstehender Straßenbaumaßnahmen grundsätzlich einkalkulieren muß und für diese Zeit keine Entschädigungsansprüche hat (Senat, NJW 1980, 2703 (2704)), kommt es auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Eigenart und Ertragskraft des Gesamtbetriebes an (zur unterschiedlichen "Opfergrenze" je nach der Eigenart des betroffenen Betriebes vgl. auch BGHZ 63, 240 (249) = NJW 1975, 384 und BGHZ 30, 241 (247 f.) = NJW 1959, 1776).
  • BGH, 29.05.1967 - III ZR 126/66

    Anfahrtverschlechterung als Enteignung (Ackerland)

    Auszug aus BGH, 28.10.1982 - III ZR 71/81
    Es handelt sich um Eingriffe in zwei zu unterscheidende Schutzobjekte (Grundstück und Gewerbebetrieb; vgl. BGHZ 48, 65 = NJW 1967, 1749), was für die Höhe der Enteignungsentschädigung bedeutsam werden kann.
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 15.75

    Anliegergebrauch - Anlieger - Anliegerrecht - Genehmigung fremder

    Auszug aus BGH, 28.10.1982 - III ZR 71/81
    Darüber hinaus ist der Anlieger gegen eine Änderung der Verkehrsführung auf der Anliegerstraße oder gegen eine Verkehrsbeschränkung nicht geschützt, sofern nur die angemessene Nutzung des Grundstücks nach Maßgabe der prägenden Situation der Umgebung gewährleistet bleibt (vgl. u. a. BGHZ 70, 212 (218 f.) = NJW 1978, 373 m. w. Nachw.; BGH, NJW 1978, 2201; BVerwGE 54, 1 = NJW 1977, 1789).
  • BGH, 10.11.1977 - III ZR 157/75

    Enteignende Wirkung verkehrsregelnder Maßnahmen

    Auszug aus BGH, 28.10.1982 - III ZR 71/81
    Darüber hinaus ist der Anlieger gegen eine Änderung der Verkehrsführung auf der Anliegerstraße oder gegen eine Verkehrsbeschränkung nicht geschützt, sofern nur die angemessene Nutzung des Grundstücks nach Maßgabe der prägenden Situation der Umgebung gewährleistet bleibt (vgl. u. a. BGHZ 70, 212 (218 f.) = NJW 1978, 373 m. w. Nachw.; BGH, NJW 1978, 2201; BVerwGE 54, 1 = NJW 1977, 1789).
  • BGH, 03.02.1978 - V ZR 79/75

    Werbeauslagen einer Brauerei an einer Häuserwand - Duldung eines gesteigerten

    Auszug aus BGH, 28.10.1982 - III ZR 71/81
    Darüber hinaus ist der Anlieger gegen eine Änderung der Verkehrsführung auf der Anliegerstraße oder gegen eine Verkehrsbeschränkung nicht geschützt, sofern nur die angemessene Nutzung des Grundstücks nach Maßgabe der prägenden Situation der Umgebung gewährleistet bleibt (vgl. u. a. BGHZ 70, 212 (218 f.) = NJW 1978, 373 m. w. Nachw.; BGH, NJW 1978, 2201; BVerwGE 54, 1 = NJW 1977, 1789).
  • OLG München, 27.11.2014 - 1 U 781/13

    Amtspflichtverletzung, Beschlagnahme

    Der Begriff des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs umfasst insoweit die Betriebsgrundstücke und -räume, die Maschinen und sonstigen Einrichtungsgegenstände, die Warenvorräte, Außenstände und gewerblichen Schutzrechte, daneben auch die geschäftlichen Verbindungen und den Kundenstamm, mithin alles, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zum Wirken in der Wirtschaft befähigt und den wirtschaftlichen Wert des konkreten Betriebes ausmacht (BGH NJW 83, 1663 bei juris Rn. 14).

    Bei vorübergehenden Eingriffen kann daher - als Form vereinfachter Berechnung - als angemessene Entschädigung die Ertragsminderung, d. h. der Betrag zugesprochen werden, den der Betrieb infolge des zeitlich begrenzten Eingriffs weniger abgeworfen hat, als er ohne den Eingriff abgeworfen hätte (BGH NJW 1983, 1663 bei juris Rn. 13; BGHZ 57, 359, 369).

  • BGH, 23.06.1988 - III ZR 8/87

    Enteignender Eingriff durch Unterbindung des rechtmäßig betriebenen Abbaus von

    Das Berufungsgericht zieht für die Bestimmung der Opferschwelle, von der ab Entschädigung für die vorübergehende Verhinderung der Sandgewinnung aus Gründen des Denkmalschutzes zu leisten ist, die Grundsätze heran, die der erkennende Senat für die Festlegung der Opfergrenze bei Anliegerbeeinträchtigungen durch Bauarbeiten für U- und S-Bahnen sowie für die vierspurige Untertunnelung eines Straßenzugs zur Bewältigung des innerstädtischen Massenverkehrs entwickelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 359, 365 f.; vom 7. Juli 1980 - III ZR 32/79 = NJW 1980, 2703; vom 28. Oktober 1982 - III ZR 71/81 = NJW 1983, 1663 [BGH 28.10.1982 - III ZR 71/81]; weit. Nachw. bei Nüßgens/Boujong aaO Rn. 111 Fußn. 271).

    Diese Voraussetzung hat der erkennende Senat bei einem mehrjährigen »fühlbaren« Ertragsverlust angenommen (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 aaO; s. auch Krohn/Papier, Aktuelle Fragen der Staatshaftung und der öffentlich-rechtlichen Entschädigung, 1986, S. 94 f.; vgl. ferner die Zahlenbeispiele aus der Senatsrechtsprechung bei Nüßgens/Boujong aaO Rn. 112).

    Dabei hat der Eigentümer als Ausdruck der Sozialbindung einen gewissen »Sockelbetrag« seiner Vermögenseinbuße entschädigungslos hinzunehmen (BGHZ 57, 359, 366, 368; Urteil vom 28. Oktober 1982 aaO unter 4; Nüßgens/Boujong aaO Rn. 112).

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93

    Sorgfaltspflichten einer Behörde; Amtshaftung wegen Versagung einer

    Hat die Versagung der Genehmigung einen Eingriff in den Gewerbebetrieb dargestellt, ist die Ertragsminderung für die Zeit zwischen Versagung und Erteilung der Genehmigung zu gewähren, d.h. der Betrag, den der Betrieb infolge des zeitlich begrenzten Eingriffs weniger abgeworfen hat, als er ohne den Eingriff abgeworfen hätte (Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 - III ZR 71/81 - NJW 1983, 1663 [BGH 28.10.1982 - III ZR 71/81]; Gelzer/Busse aaO Rn. 586).
  • OLG Koblenz, 07.06.2000 - 1 U 964/97

    Haftung für Schäden durch Kanal- und Straßenbauarbeiten

    Darüber hinaus hat der Kläger im Termin vom 10. Mai 2000 selbst eingeräumt, dass es ihm gelungen war, durch seinen Filialbetrieb die Verluste in einem gewissen Umfang aufzufangen, wie es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom betroffenen Unternehmer ohnehin verlangt (vgl. BGH NJW 1983, 1663; NJW 1980, 2704 rechte Spalte je m.w.N.).
  • BGH, 10.06.1985 - III ZR 3/84

    Bindung an straßenrechtliche Planfeststellung im Entschädigungsverfahren

    Es geht hier nicht lediglich um eine entschädigungsrechtlich unerhebliche Einbuße von Lagevorteilen oder den ebenso irrelevanten Verlust einer bestimmten vorteilhaften Verbindung des Betriebsgeländes zum öffentlichen Straßennetz (vgl. Senatsurteile BGHZ 55, 261, 264; BGHZ 70, 212, 218 und vom 28. Oktober 1982 - III ZR 71/81 = NJW 1983, 1663, 1664) [BGH 28.10.1982 - III ZR 71/81].
  • VG Sigmaringen, 28.11.2023 - 14 K 2737/20

    Verwaltungsakt; Erledigung; Straßenrecht; polizeiliche Generalklausel; Begrenzung

    Der Begriff des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs umfasst insoweit die Betriebsgrundstücke und -räume, die Maschinen und sonstigen Einrichtungsgegenstände, die Warenvorräte, Außenstände und gewerblichen Schutzrechte, daneben auch die geschäftlichen Verbindungen und den Kundenstamm, mithin alles, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zum Wirken in der Wirtschaft befähigt und den wirtschaftlichen Wert des konkreten Betriebes ausmacht (BGH, Urteil vom 28.10.1982 - III ZR 71/81 -, juris Rn.
  • OLG Naumburg, 17.04.2014 - 6 U 33/13

    Entschädigungsanspruch eines Fernstraßenanliegers: Eingeschränkte Erreichbarkeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Prüfung des Anspruchs auf Entschädigung aus enteignenden Maßnahmen und enteignungsgleichem Eingriff in den Gewerbebetrieb - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht auf den Gewinnverlauf der betroffenen Filiale, sondern auf denjenigen des Gesamtunternehmens an (BGH, Beschl. v. 31. Mai 1990 - III ZR 138/88 - zitiert nach juris, Rn. 3; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1982 - III ZR 71/81 -, zitiert nach juris, Rn. 14).
  • BGH, 19.01.1989 - III ZR 6/87

    Bewertung eines Pachtrechts

    Darüber hinaus ist der Anlieger gegen eine Änderung der Verkehrsführung auf der Anliegerstraße oder gegen eine Verkehrsbeschränkung nicht geschützt, sofern nur die angemessene Nutzung des Grundstücks nach Maßgabe der prägenden Situation der Umgebung gewährleistet bleibt (Senatsurteile BGHZ 70, 212, 218 f [BGH 10.11.1977 - III ZR 157/75] undvom 28. Oktober 1982 - III ZR 71/81 = NJW 1983, 1663, 1664 ;Beschluß vom 27. November 1986 - III ZR 238/85; BVerwGE 54, 1 [BVerwG 29.04.1977 - IV C 15/75]).

    Das hatte Bedeutung für die "Rechtsposition" des Beklagten und wirkte sich auf den Entschädigungsanspruch von dem Zeitpunkt an aus, in dem die neue Verkehrsführung eingerichtet worden wäre (Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 - III ZR 71/81 = NJW 1983, 1663, 1664) .

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2010 - 1 KN 266/08

    Einwand gegen Logistikzentrum abgelehnt

    Die hierfür geltenden Grenzen sind in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls insoweit ausgelotet, als es um Zugangserschwernisse durch Arbeiten an der Straße selbst oder diese jedenfalls berührende Maßnahmen (wie den U-Bahn-Bau) geht (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 20.12.1971 - III ZR 79/69 -, BGHZ 57, 359; Urt. v. 11.3.1976 - III ZR 154/73 -, BRS 34 Nr. 148; Urt. v. 3.3.1977 - III ZR 181/74 -, NJW 1977, 1817 [BGH 03.03.1977 - III ZR 181/74] ; Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 157/75 -, NJW 1978, 373 [BGH 10.11.1977 - III ZR 157/75] ; Urt. v. 7.7.1980 - III ZR 32/79 -, NJW 1980, 2703 [BGH 07.07.1980 - III ZR 32/79] ; Urt. v. 28.10.1982 - III ZR 71/81 -, NJW 1983, 1665 [BGH 29.03.1983 - VI ZR 172/81] ).
  • BGH, 31.05.1990 - III ZR 138/88

    Schadensumfang bei Anspruch aus enteignendem Eingriff

    Das entspricht der neueren Rechtsprechung des Senats, an der auch gegenüber den Revisionsangriffen festzuhalten ist (Urteil vom 28. Oktober 1982 - III ZR 71/81 - NJW 1983, 1663; Beschluß vom 19. Dezember 1985 - III ZR 212/84).
  • BGH, 19.12.1985 - III ZR 212/84

    Anspruch auf Entschädigung wegen U-Bahn-Bau bedingter Ertragsausfälle des

  • BGH, 29.09.1983 - III ZR 203/82

    Erforderlichkeit eines positiven Tuns für die Annahme eines enteignenden

  • BayObLG, 03.10.1988 - 1 Z 309/87
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